| Natursteintechnik GmbH | 84140 Gangkofen | Industriesiedlung 9 | Telefon: 0049 (0) 8722 / 369 Fax: 0049 (0) 8722/ 473 |
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MARMOR | GRANIT |
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil.
Abweichungen davon sind nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt wurden.
Gegenbestätigungen des
Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
Diese Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund
schriftlicher oder mündlicher Bestellungen.
§ 1 Angebot und Preise
Angebot und Preise sind stets freibleibend und verstehen sich, wenn nicht
ausdrücklich anders vermerkt, ab Werk.
Fracht und Verpackung gehen, soweit nichts anders vereinbart ist, zu Lasten des
Kunden. Bei Zustellung mit
Kranfahrzeug werden die üblichen Abladekosten berechnet.
Paletten werden handelsüblich berechnet und bei Rückgabe abzüglich Abwicklungs-
und Verschleißkosten
gutgeschrieben. Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der
Absender haftet nicht für Verlust oder
Beschädigungen der Sendung auf dem Transport. Dies ist vom Kunden sofort beim
Transporteur zu reklamieren und vor
Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen. Es gelten die am Tage der Bestellung
gültigen Preise laut unseren
Preislisten zuzüglich Mehrwertsteuer.
Auftragsbestätigungen sind unverzüglich zu überprüfen und bei Unstimmigkeiten
Meldung zu machen. Mit Erscheinen
neuer Preislisten verlieren die vorangegangenen ihre Gültigkeit. Erhöhen unsere
Zulieferer während der Zeit zwischen
Vertragsabschluss und Lieferung in Bezug auf das betreffende Produkt oder dessen
Vormaterialien die Preise,
so sind wir für den Fall, dass zwischen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und
der Lieferung bzw. Leistung mehr
als 6 Monate liegen, berechtigt, auch im Verhältnis entsprechend die Preise zu
erhöhen. Bei einer
Preissteigerung von mehr als 10 % kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Umtausch oder Rückgabe normaler,
einwandfreier Ware ist nur mit unserer Zustimmung möglich und wird mit einem
Kostenaufschlag von 15 % berechnet.
Maßgefertigte Liefergegenstände nach Angaben des Bestellers sind davon
ausgeschlossen. Bei Aufgabe von
telefonischen Bestellungen wird bei eventuellen Missverständnissen keine Haftung
unsererseits übernommen.
§ 2. Lieferfrist
Lieferfristen und –termine gelten annähernd, sind generell unverbindlich und
begründen keinen Anspruch auf
Schadensersatz. In zumutbarem Umfang sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
Unvorhersehbare und
unverschuldete Ereignisse aller Art (Höhere Gewalt, Betriebs- oder
Transportstörungen, Streik oder
Liefersperren etc. – auch bei Vorlieferanten -) entbinden die Böck
Natursteintechnik GmbH von
der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Wir behalten uns hiermit
ausdrücklich das Recht auf Rücktritt vom
Liefervertrag aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse und für den Fall nachträglich
sich herausstellender Unmöglichkeit der
Ausführung vor.
§ 3. Montagebedingungen und Abnahme
Die Preise für Lieferung und Montage setzen voraus, dass die notwendigen
Erfordernisse bauseits berücksichtigt sind
gemäß VOB/B (Verdingungsordnung Bauleistung) und ATV (Allg. technische
Vorschriften für Bauleistungen).
Die Montagearbeiten müssen am Tag der Fertigstellung vom Auftraggeber oder
dessen Bevollmächtigten abgenommen
werden. Liegt nur ein unwesentlicher Mangel an unserer Werkleistung vor, so kann
der Besteller die Abnahme nicht
verweigern, sofern wir unsere Pflicht zur Beseitigung schriftlich anerkennen.
Verzögert sich die Abnahme ohne
unser Verschulden so gilt unsere Leistung nach Ablauf von 6 Tagen seit der
Anzeige ihrer Beendigung (=Rechnung) als
abgenommen. Ab diesem Tag beginnt die Gewährleistung zu laufen.
§ 4. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung bzw. Leistung übernehmen wir innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist
Gewährleistung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen: Offensichtliche Mängel
der gelieferten Waren
bzw. ausgeführten Werkleistungen sind vom Besteller unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 5 Tagen nach
Erhalt/Erbringung schriftlich zu rügen. Farbunterschiede, Trübungen, Adern und
Naturfehler wie Poren,
Einsprengungen, Quarzadern, die von Laien häufig als gekittete Stellen angesehen
werden, sind kein Grund zur
Beanstandung, da es sich um naturgegebene Erscheinungen handelt. Sie bedeuten
keine Wertminderung des Steines.
Eine stärke Bruchempfindlichkeit an diesen Stellen ist nicht gegeben. Sachgemäße
Kittung (Kleben und Füllen) sind
zugelassen. Im Falle der Gewährleistung kann der Besteller nur Nachlieferung
bzw. Nachbesserung verlangen. Nur im
Falle, dass die Nachbesserung misslingt, nicht in angemessener Frist erbracht
oder verweigert wird, ist der
Besteller zur Herabsetzung der Vergütung berechtigt. Die Gewährleistungsfrist
beträgt für einen Unternehmer 1 Jahr,
für den Endverbraucher 2 Jahre, für Verschleißteile 6 Monate. Es wird keine
Haftung übernommen für Schäden,
die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller selbst oder Dritte, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung,
mangelhafte Pflege, Verschmutzung oder Beschädigung durch Dritte. Die Haftung
wird aufgehoben, wenn der
Besteller oder Dritte unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungen vornehmen.
§ 5. Zahlung und Eigentumsvorbehalt
Die Rechnungen sind binnen 30 Tagen zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb
von 8 Tagen ab Rechnungsdatum können
2 % Skonto gekürzt werden. Ausgenommen davon sind vereinbarte Netto-Endpreise
und Reparaturrechnungen.
Diese sind ohne Abzug sofort fällig. Andere Abzüge sind nicht zulässig. Bei
Überschreiten des Zahlungsziels von 30
Tagen behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu
berechnen. Außerdem gehen Mahn- und Vollstreckungs- bzw. Gerichtskosten voll zu
Lasten des Zahlungspflichtigen.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wird die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware
mit anderen Waren untrennbar verbunden oder vermengt, erwerben wir Miteigentum
an der gesamten Menge in Höhe
des Wertanteils unserer Lieferung gemäß §§ 947, 948 BGB.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus
der Weiterveräußerung
entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten an uns ab.
Wir erklären Annahme der Abtretung. Geht unser Eigentum an der Vorbehaltsware
durch deren Einfügung als wesentlicher
Bestandteil in ein Grundstück/Gebäude über, so ist der Besteller, wenn er nach
Eintritt seines Zahlungsverzugs
binnen einer von uns gesetzten Nachfrist von mindestens 2 Wochen keinen
Ausgleich unserer Forderungen
herbeigeführt hat, verpflichtet, unseren Rücktritt vom Liefervertrag zu dulden.
Wir sind in diesem Fall berechtigt,
die gelieferte Ware aus dem Grundstück/Gebäude auszubauen, sofern damit keine
wesentliche
Beeinträchtigung des Grundstücks verbunden ist. Der Besteller gestattet uns für
diesen Fall den Zutritt zu seinem
Grundstück/Gebäude, bzw. den einzelnen Räumen. Der Besteller ist für diesen Fall
verpflichtet uns die Kosten des
Ausbaues zu ersetzen. Ist der Besteller nicht auch Eigentümer des
Grundstücks/Gebäudes, in das der
Liefergegenstand einfügt worden ist, so tritt der Besteller bereits jetzt seine
Forderungen gegen den
Grundstückseigentümer nebst Sicherungsrechten in Höhe unsere Forderungen an uns
ab. Der Besteller darf im übrigen
den Liefergegenstand für die Dauer des Eigentumsvorbehalts weder verpfänden noch
zur Sicherung übereignen.
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Geschäftssitz des
Auftragnehmers. Es gilt das Recht der
BRD. Teilweise Abweichungen einzelner schriftlicher Bestimmungen, die
schriftlich vereinbart wurden, berühren
nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder des Ganzen an sich.